In Kindern weiterleben
Sie wollen diese Welt über Ihr Leben hinaus ein kleines Stück besser machen? Kindern ein Aufwachsen in einem liebevollen und sicheren familiären Umfeld schenken? In Ihrem Testament können Sie nicht nur Ihre Liebsten, Ihre Familie und Freunde berücksichtigen, sondern auch eine gemeinnützige Organisation wie NPH Österreich. Mit einem Vermächtnis schenken Sie gefährdeten Kindern gesunde Mahlzeiten, medizinische Versorgung und eine gute Schul- und Berufsausbildung. Sie schenken Ihnen eine bessere Zukunft.
Viele unserer Projekte werden durch Testamentsspenden aus Österreich finanziert. Erfahren Sie mehr darüber, wie manche Spenderinnen und Spender über ihr Leben hinaus Gutes tun.
Sie haben Fragen zur Erstellung eines Testaments, zum Erbrecht und vielem mehr?
In unserem Ratgeber „Testament & Co.“ rund um das Erbrecht und andere Themen wie Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und das neue Erwachsenenschutzrecht haben wir alle wichtigen Informationen zusammengestellt. Sie finden Antworten auf häufig gestellte Fragen wie „Brauche ich überhaupt ein Testament?“ oder „Was versteht man eigentlich unter einem Pflichtteil?“
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Wir senden Ihnen den Ratgeber „Testament & Co.“ gerne kostenlos zu – rufen Sie uns an (01/526 0220) oder bestellen Sie hier:
Information zu Testament & Co.
Notarin Dr. Astrid Leopold beantwortet wichtige Fragen rund um das Testament.
Kann ich mein Testament später noch einmal ändern?
Ja natürlich! Ein neues Testament widerruft alle vorhergehenden. Deshalb ist das Datum auf dem Testament so wichtig. Das geänderte Testament muss wieder alle Formvorschriften erfüllen, um gültig zu sein.
Warum soll ich eigentlich ein Testament machen?
Wenn es kein Testament gibt oder das Testament ungültig ist, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Wenn Sie keine Nachkommen haben und keine erbberechtigten Verwandten, und auch kein Testament gemacht haben, geht Ihr Erbe an die Republik Österreich.
Es empfiehlt sich deshalb, mit einer Notarin die Situation zu analysieren und dann zu entscheiden, ob man ein Testament machen möchte.
Wenn ich ein Testament machen möchte,
was muss ich dabei beachten?
Es gibt verschiedene Arten, ein Testament zu machen: Eigenhändig, fremdhändig oder öffentlich.
Das eigenhändige Testament muss von Ihnen selbst handschriftlich verfasst und unterschrieben werden. Wichtig ist dabei, es mit einem Datum zu versehen, da immer das letztdatierte Testament gültig ist. Dafür brauchen Sie keine Zeugen.
Das fremdhändige Testament kann mit Computer oder Schreibmaschine oder von jemand anderem mit der Hand geschrieben werden. Auch dieses Testament muss von Ihnen selbst unterschrieben und unter anderem mit einem Zusatz wie „Das ist mein letzter Wille“ versehen werden. Bei der Unterzeichnung müssen drei Zeugen gleichzeitig anwesend sein, die mit dem Zusatz „als Testamentszeuge“ unterschreiben. Die Zeugen dürfen nicht selbst im Testament begünstigt oder mit jemandem, der im Testament begünstigt wird, verwandt oder verschwägert sein.
Das öffentliche Testament wird bei einem Notar oder Gericht errichtet.
Besonders beim fremdhändigen Testament empfehle ich eine Beratung durch eine Notarin, damit die erweiterten Formvorschriften, die aufgrund ihrer Vielzahl hier nicht alle erwähnt werden können und seit Beginn 2017 gelten, wirklich eingehalten werden.
Wie kann ich sicher sein, dass mein Testament
wirklich gefunden wird?
Es gibt keine Vorgaben, wo Sie Ihr Testament aufbewahren. Wenn Sie jedoch wirklich sicher sein wollen, dass Ihr Testament nach Ihrem Tode gefunden wird, empfiehlt sich die Aufbewahrung des (letztgültigen) Originals unter anderem bei einer Notarin. Im Zentralen Testamentsregister der Österreichischen Notariatskammer wird dann zum Beispiel eingetragen, wo Ihr Testament verwahrt wird.
Es ist viel die Rede vom neuen Erbrecht.
Was hat sich denn da geändert?
Das neue Erbrecht gilt seit 1. Jänner 2017 und zwar für alle Sterbefälle nach dem 31. Dezember 2016. Es gibt Änderungen in vielen Bereichen.
Beim Pflichtteilsrecht ist eine wesentliche Änderung, dass Eltern und deren Vorfahren nicht mehr pflichtteilsberechtigt sind. Der Pflichtteil steht nur noch den Nachkommen und dem Ehepartner bzw. dem eingetragenen Partner des Verstorbenen zu. Der Pflichtteil beträgt – wie bisher – die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist in Geld zu leisten.
Neu ist die Möglichkeit der Erben, die Auszahlung des Pflichtteils erst ein Jahr nach dem Tod des Erblassers zu tätigen. Das kann unter bestimmten Umständen auch bis zu fünf Jahre (in besonderen Fällen bis zu zehn Jahre) aufgeschoben werden.
Wenn kein gesetzlicher Erbe vorhanden ist, steht dem Lebensgefährten des Verstorbenen die ganze Erbschaft zu, allerdings unter der Bedingung, dass er die letzten drei Jahre in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Verstorbenen gelebt hat.
Die automatische Aufhebung von Testamenten durch Scheidung ist ebenfalls eine wichtige Neuerung. Wenn die Ehe geschieden bzw. die eingetragene Partnerschaft aufgelöst wird, werden Testamente zugunsten des früheren Ehepartners oder eingetragenen Partners automatisch aufgehoben. Soll das Testament auch nach der Scheidung bzw. Auflösung gültig bleiben, muss dies im Testament ausdrücklich festgehalten werden.
Eine sehr wesentliche Änderung bezieht sich auf die Anrechnung von Schenkungen auf das Erbe: Schenkungen an Personen, die pflichtteilsberechtigt sind, müssen auf Verlangen der Erben der Verlassenschaft zugerechnet werden und sind dem Pflichtteil der beschenkten Person anzurechnen. Hier gibt es aber bestimmte Fristen und Bedingungen, die Sie vor der Testamentserstellung mit einer Notarin abklären sollten.
Oft hört man jetzt vom „Pflegevermächtnis“.
Was versteht man darunter?
Das neue Erbrecht berücksichtigt erstmals Pflegeleistungen durch nahe Angehörige. Voraussetzung für ein gesetzliches Pflegevermächtnis ist, dass in den letzten drei Jahren der Verstorbene vor seinem Tod mindestens sechs Monate hindurch “in nicht bloß geringfügigem Ausmaß“ (=durchschnittlich mehr als 20 Stunden im Monat) unentgeltlich gepflegt wurde.
Das Pflegevermächtnis ist ein gesetzlicher Geldanspruch, der nahen Angehörigen aber keinen Dritten zusteht und nicht vom Verstorbenen angeordnet werden muss. Er gebührt zusätzlich zum Pflichtteil. Die Höhe richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der Pflegeleistungen.
Was gibt es noch zu beachten, bevor ich
ein Testament mache?
Es werden immer wieder kostenlose Vorträge zur Testamentserstellung und den Änderungen im Erbrecht angeboten, die Ihnen die wichtigsten Fragen beantworten können. Das ist sehr hilfreich, um einen ersten Einblick zu bekommen.
Aber jede Situation ist individuell. Wie Sie Ihre Wünsche in Ihrer konkreten Lebenssituation am besten verwirklichen können, dazu würde ich sehr ein persönliches Beratungsgespräch bei einer Notarin empfehlen.
Die Erstberatung ist in Österreich kostenlos, Sie brauchen nur einen Termin zu vereinbaren.
Wir bedanken uns sehr herzlich bei Herrn Notar Dr. Andreas Klein, für die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des Ratgebers.
Haben Sie vertiefende Fragen zu einer Testamentsspende?
Ich berate Sie gerne in einem persönlichen, vertraulichen Gespräch über die Möglichkeiten einer Testamentsspende
an NPH Österreich.
Wolfgang Martinek, MAS | Geschäftsführer NPH Österreich
Tel. 01/526 0220-11
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Diese Website kann eine professionelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Bitte wenden Sie sich an einen Notar oder Anwalt, wenn Sie ein Testament errichten möchten.